Grundsatzpapier zum Themenkreis Sexualität und Lehrplan 21
Dieses Grundsatzpapier ist eine Rahmenvorgabe der Steuergruppe des Lehrplan-Projekts für die Behandlung des Themas Sexualität im Lehrplan 21.
Im Lehrplan 21 wird es kein eigenes Fach „Sexualkunde“ geben. Es handelt sich um ein Thema, das schwerpunktmässig im Fachbereich Natur, Mensch, Gesellschaft verortet wird. Im vorliegenden Papier wird daher von „sexualkundlichem Unterricht“ gesprochen.
Seit vielen Jahren sind sexualkundliche Informationen Gegenstand der kantonalen Volksschullehrpläne. Die Lehrerinnen und Lehrer thematisieren die sensiblen Inhalte mit der nötigen Sorgfalt und Professionalität. An diese bewährte Praxis soll der Lehrplan 21 anschliessen. Mit dem Lehrplan 21 wird kein sexualkundlicher Unterricht im Kindergarten und in der Unterstufe der Primarschule eingeführt.
| Zur Begrifflichkeit | |
| Sexualkundlicher Unterricht: | Schulische Vermittlung von Informationen zu Fakten und Zusammenhängen (biologisch- medizinische wie auch soziale und psychologische) im Bereich der Sexualität |
| Sexualerziehung: | Teilbereich der Erziehung, der sich mit der Entwicklung von Wissen, Einstellungen und Werthaltungen im Zusammenhang mit Sexualität befasst. |
| Sexualpädagogik: | Teilbereich der Erziehungswissenschaften, der sich mit Sexualerziehung befasst. |
1. Verantwortung der Eltern und Aufgabe der Schule
Die Verantwortung für die Sexualerziehung liegt bei den Eltern.
Die Schule hat einen gesellschaftlichen Bildungsauftrag. Zu ihren Aufgaben gehört es, sicherzustellen, dass Jugendliche über grundlegende Kenntnisse zur Sexualität und zur gesundheitlichen Prävention verfügen. Am Ende der obligatorischen Schulzeit sollen sie
- über die Körpermerkmale und Funktionen des männlichen und weiblichen Körpers, die Entwicklungen in der Pubertät, über Fruchtbarkeit und Schwangerschaft Bescheid wissen und Möglichkeiten zur Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft kennen;
- die Risiken und Symptome sexuell übertragbarer Krankheiten kennen und wissen, wie man sich vor deren Übertragung schützen kann;
- einen angemessenen sprachlichen Umgang mit Sexualität erworben haben;
- sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt als solche erkennen können und wissen, wieman sich dagegen wehren kann;
- wissen, wo sie Hilfe erhalten, falls sie Probleme haben.
2. Altersgemässe Behandlung sexualkundlicher Themen
Die Lehrperson geht in altersgemässer Weise auf Fragen ein, welche die Schülerinnen und Schüler beschäftigen. Sexualkundlicher Unterricht beginnt gegen Ende der Primarstufe (5./6. Schuljahr) und wird auf der Sekundarstufe I fortgesetzt. Er orientiert sich am Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen.
3. Sexualkundlicher Unterricht gehört zum Bildungsauftrag
Am Unterricht, der sich auf den Lehrplan 21 abstützt, sollen alle Schülerinnen und Schüler, unab- hängig von ihrer kulturellen und weltanschaulichen Herkunft, teilnehmen. Der so beschriebene sexualkundliche Unterricht entspricht dem Bildungsauftrag der Schule und ist Teil des obligatorischen Unterrichts.
4. Verbindung zu lebenskundlichen Themen
Die Behandlung lebenskundlicher Fragen bildet eine wichtige Grundlage und einen notwendigen Rahmen für einen verantwortungsbewusst geführten sexualkundlichen Unterricht. Schwerpunkt- mässig werden lebenskundliche Themen im Fachbereich Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) behandelt. Hier sind Inhalte zu Freundschaft, Liebe und Partnerschaft, zum Umgang mit eigenen Gefühlen und Bedürfnissen und derjenigen der anderen vorzusehen. Zu thematisieren sind auch Werte und Normen im Zusammenleben der Menschen allgemein und speziell in Bezug auf das Verhältnis der Geschlechter wie die Übernahme von Verantwortung für sich und andere, die Gleichberechtigung der Geschlechter, Bedeutung der Familie für den Einzelnen und die Gesellschaft und Respekt für unterschiedliche Formen des Zusammenlebens.
5. Der Lehrplan 21 respektiert die kantonalen Rahmenbedingungen
Es wird auch in Zukunft Sache der Kantone sein, die Rahmenbedingungen und Detailregelungen des sexualkundlichen Unterrichts vorzugeben. Auch über die Frage einer Dispensation entscheiden die Kantone.
6. Keine Internet-Links im Lehrplan 21
Alle Aussagen zum Themenkreis Sexualität, die für den Lehrplan relevant sind, sind im Lehrplan 21 selber darzustellen. Auf Verlinkungen und Verweise auf Websites wird verzichtet.
Beschluss der Steuergruppe des Projekts Lehrplan 21 vom 23. September 2011
| Anhang | Grösse |
|---|---|
| Grundsatzpapier Sexualität und Lehrplan | 119.73 KB |
